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Vorlage Gewässerschutz 1

  • Autorenbild: Jens Burmester
    Jens Burmester
  • 7. Jan.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 13. Jan.




Hier Text der Vorlage




Landkreis Osterholz Planungs- und Naturschutzamt

Osterholzer Straße 23

27711 Osterholz-Scharmbeck


Stellungnahme zum zweiten Entwurf des sachlichen Teilprogramms Windenergie sowie zur zweiten Änderung des RROP für das geplante Vorranggebiet 5 Löhnhorst / Stendorf und so die Planung, Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (≥ 285m Gesamthöhe) im industriellen Maßstab zu ermöglichen.


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgerecht und formgerecht ausdrücklich Einwendungen gegen die im zweiten Entwurf vorgesehene Ausweisung des Vorranggebietes 5 Löhnhorst / Stendorf im Speziellen der Teilflächen 1+2 und die dadurch ermöglichte Errichtung von Windindustrieanlagen (WIA) mit einer Gesamthöhe von mindestens 285 Metern.

Meine Einwendungen betreffen insbesondere den  Schutz des Grundwassers  und damit die Sicherung  der  Trinkwasserversorgung.  Hintergrund  ist,  dass  das  aus  Brunnen  in  Bremen- Blumenthal  und  Bremen-Vegesack  geförderte  Grundwasser  im  Wasserwerk  Blumenthal  zu Trinkwasser aufbereitet wird und der Trinkwasserversorgung dient.

Zudem  ist  wasserfachlich  zu  berücksichtigen,  dass  das  Wasserschutzgebiet  Blumenthal (Schutzzonen-System)  in  seiner  Abgrenzung  und  Begründung  die  Blumenthaler  Aue ausdrücklich einbezieht (u. a. im Grenzverlauf/Schutzzonenkontext).

Vor diesem Hintergrund ist eine Planung, die großflächige Eingriffe und dauerhafte Infrastrukturen in  diesem  Raum  ermöglicht,  nur  bei  belastbarer,  standortspezifischer  Vorsorgebewertung abwägungsgerecht.


Thema: Risiken für Grundwasser und Trinkwasserversorgung

  1. Grundwasser ist ein Schutzgut von überragender Bedeutung – Vorsorge hat Vorrang

Grundwasser ist Lebensgrundlage und zentrale Grundlage der Daseinsvorsorge. Schäden am Grundwasser sind häufig irreversibel oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu sanieren. Deshalb ist bei Planungen, die Risiken für das Grundwasser auslösen oder erhöhen können, das Vorsorgeprinzip konsequent anzuwenden.

Gerade bei großtechnischen Anlagen dieser Dimension ist es nicht ausreichend, Risiken nur abstrakt zu benennen und auf spätere Verfahren zu verlagern. Die planerische Entscheidung im Regionalplan schafft Tatsachen und beeinflusst spätere Genehmigungen maßgeblich.

  1. Wasserschutzgebiete und Schutzzonen sind keine „Randnotiz“

Soweit das Vorranggebiet 5 Löhnhorst / Stendorf im Einflussbereich wasserwirtschaftlich sensibler Räume  liegt  (Wasserschutzgebiet,  Einzugs-/Abstrombereiche,  Brunnen-  und Trinkwasserschutz), ist eine pauschale Einstufung als „nicht erheblich“ ohne standortspezifi- sche, fachlich belastbare Nachweise nicht tragfähig.

Es genügt nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass Genehmigungsauflagen „möglich“ seien. Im Regionalplanverfahren muss nachvollziehbar dargestellt werden:

  • welche Risiken konkret bestehen,

  • welche Schutzmaßnahmen verbindlich erforderlich wären,

  • und warum trotz Restrisiken die Ausweisung erfolgen soll.

  1. Bauphase:  Betonarbeiten,  Baustellenabwässer,  Havarien  –  reale  Eintragspfade  ins Grundwasser

Die  Errichtung  von  Anlagen  ≥  285  m  erfordert  regelmäßig  großflächige  Eingriffe  und Baustellenlogistik (Kranstellflächen, Zuwegungen, Bodenaushub, Fundamente, Betonarbeiten, Baustoff- und Betriebsstoffhandling).

Dabei entstehen typische, reale Eintragspfade, u. a.:

  • baustellenbedingte Abwässer, insbesondere im Zusammenhang mit Betonarbeiten,

  • Öl-/Kraftstoffeinträge durch Baustellenfahrzeuge und Maschinen,

  • Unfälle/Havarien und unkontrollierte Einträge bei Starkregenereignissen,

  • Bodenverdichtung/Versiegelung  durch  Wege-  und  Flächenbau  mit  veränderter Versickerung.

Wenn diese Risiken nicht konkret standortbezogen bewertet und durch verbindliche Vorgaben abgesichert werden, liegt ein Bewertungs- und Abwägungsdefizit vor.

  1. Betriebsphase: dauerhafte Infrastruktur, Wartung, Extremwetter – Restrisiken bleiben Auch im Betrieb bestehen Risiken durch:

  • Wartung/Service (Betriebsstoffe, Leckagen),

  • Störfälle (Brandereignisse, technische Defekte),

  • Extremwetter (Starkregen, Überschwemmung, Sturmschäden),

  • dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Zuwegung/Kranstellflächen).

Die dauerhafte Präsenz solcher Anlagen in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Raum kann eine dauerhafte Erhöhung des Gefährdungspotenzials bedeuten, die planerisch zu berücksichtigen ist.

  1. Abwägungsfehler:  pauschale  Entwarnung  ohne  belastbare  Prüfung  ist  nicht rechtssicher

Soweit die Beeinträchtigung des Grundwassers im Planverfahren als „nicht erheblich“ behandelt oder faktisch zurückgestellt wird, ist dies aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar und rechtlich angreifbar, solange insbesondere Folgendes fehlt:

  • eine  hydrogeologische  Standortbewertung  (Flurabstand,  Deckschichten, Fließrichtung, Abstrom),

  • eine Risikoanalyse für Bau- und Betriebsphase (inkl. Havarien/Extremwetter),

  • ein  verbindliches  Schutz-  und  Überwachungskonzept  (Monitoring,  Messstellen, Parameter, Intervalle),

  • klare Aussagen zur Kosten- und Verantwortungszuordnung (Verursacherprinzip).


Forderung

Ich fordere daher ausdrücklich, vor der Ausweisung des Gebietes

  1. die Ausweisung des geplanten Windvorranggebietes 5 Löhnhorst / Stendorf mindestens solange zurückzustellen bzw. zu überarbeiten, bis nachvollziehbar geklärt ist, dass die Planung  keine  relevanten  Risiken  für  das  Schutzgut  Grundwasser und  die Trinkwasserversorgung  auslöst  (Wasserwerk  Blumenthal:  Grundwasser aus Blumenthal/Vegesack).

  2. eine standortspezifische hydrogeologische Bewertung vorzulegen, die explizit prüft, ob und  in  welchem  Umfang  das  Vorranggebiet  (inkl.  Zuwegungen,  Kranstellflächen, Baustelleneinrichtungen)  im  Einfluss-/Einzugs-  bzw.  Abstromzusammenhang wasserwirtschaftlich  sensibler  Bereiche  steht  –  einschließlich  des  Kontextes Wasserschutzgebiet Blumenthal / Blumenthaler Aue.

  3. ein  verbindliches  Monitoringkonzept  festzusetzen  (Baseline  vor  Baubeginn  + Messstellen/Parameter/Intervalle während Bau und Betrieb), das geeignet ist, mögliche Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit frühzeitig zu erkennen und zuzuordnen.

  4. verbindliche  Anforderungen  für  die  Bauphase  festzulegen  (insbesondere Baustellenwassermanagement,  Umgang  mit  beton-/baustellentypischen  Abwässern, Havarieplan,  Kontrollen),  weil  gerade  hier  das  Risiko  kurzfristiger,  aber  gravierender Einträge besteht.

  5. die Abwägung im Planverfahren so zu dokumentieren, dass nachvollziehbar wird, warum trotz  Trinkwasserrelevanz  und  WSG-Kontext  die  Ausweisung  im Vorranggebiet  5 Löhnhorst / Stendorf erfolgen soll – statt diese Kernfragen lediglich in nachgelagerte Genehmigungsverfahren zu verschieben.

Schlussbemerkung

Die Energiewende darf nicht auf Kosten der Trinkwassersicherheit erfolgen. Beim Schutzgut Grundwasser gilt Vorsorge – nicht nachträgliche Reparatur.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Stellungnahme sowie um Mitteilung, wie und in welchem Umfang meine Einwendungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.


Freundliche Grüße


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