Vorlage Gewässerschutz 1
- Jens Burmester
- 7. Jan.
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 13. Jan.
Hier Text der Vorlage
Landkreis Osterholz Planungs- und Naturschutzamt
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Stellungnahme zum zweiten Entwurf des sachlichen Teilprogramms Windenergie sowie zur zweiten Änderung des RROP für das geplante Vorranggebiet 5 Löhnhorst / Stendorf und so die Planung, Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (≥ 285m Gesamthöhe) im industriellen Maßstab zu ermöglichen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht und formgerecht ausdrücklich Einwendungen gegen die im zweiten Entwurf vorgesehene Ausweisung des Vorranggebietes 5 Löhnhorst / Stendorf im Speziellen der Teilflächen 1+2 und die dadurch ermöglichte Errichtung von Windindustrieanlagen (WIA) mit einer Gesamthöhe von mindestens 285 Metern.
Meine Einwendungen betreffen insbesondere den Schutz des Grundwassers und damit die Sicherung der Trinkwasserversorgung. Hintergrund ist, dass das aus Brunnen in Bremen- Blumenthal und Bremen-Vegesack geförderte Grundwasser im Wasserwerk Blumenthal zu Trinkwasser aufbereitet wird und der Trinkwasserversorgung dient.
Zudem ist wasserfachlich zu berücksichtigen, dass das Wasserschutzgebiet Blumenthal (Schutzzonen-System) in seiner Abgrenzung und Begründung die Blumenthaler Aue ausdrücklich einbezieht (u. a. im Grenzverlauf/Schutzzonenkontext).
Vor diesem Hintergrund ist eine Planung, die großflächige Eingriffe und dauerhafte Infrastrukturen in diesem Raum ermöglicht, nur bei belastbarer, standortspezifischer Vorsorgebewertung abwägungsgerecht.
Thema: Risiken für Grundwasser und Trinkwasserversorgung
Grundwasser ist ein Schutzgut von überragender Bedeutung – Vorsorge hat Vorrang
Grundwasser ist Lebensgrundlage und zentrale Grundlage der Daseinsvorsorge. Schäden am Grundwasser sind häufig irreversibel oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu sanieren. Deshalb ist bei Planungen, die Risiken für das Grundwasser auslösen oder erhöhen können, das Vorsorgeprinzip konsequent anzuwenden.
Gerade bei großtechnischen Anlagen dieser Dimension ist es nicht ausreichend, Risiken nur abstrakt zu benennen und auf spätere Verfahren zu verlagern. Die planerische Entscheidung im Regionalplan schafft Tatsachen und beeinflusst spätere Genehmigungen maßgeblich.
Wasserschutzgebiete und Schutzzonen sind keine „Randnotiz“
Soweit das Vorranggebiet 5 Löhnhorst / Stendorf im Einflussbereich wasserwirtschaftlich sensibler Räume liegt (Wasserschutzgebiet, Einzugs-/Abstrombereiche, Brunnen- und Trinkwasserschutz), ist eine pauschale Einstufung als „nicht erheblich“ ohne standortspezifi- sche, fachlich belastbare Nachweise nicht tragfähig.
Es genügt nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass Genehmigungsauflagen „möglich“ seien. Im Regionalplanverfahren muss nachvollziehbar dargestellt werden:
welche Risiken konkret bestehen,
welche Schutzmaßnahmen verbindlich erforderlich wären,
und warum trotz Restrisiken die Ausweisung erfolgen soll.
Bauphase: Betonarbeiten, Baustellenabwässer, Havarien – reale Eintragspfade ins Grundwasser
Die Errichtung von Anlagen ≥ 285 m erfordert regelmäßig großflächige Eingriffe und Baustellenlogistik (Kranstellflächen, Zuwegungen, Bodenaushub, Fundamente, Betonarbeiten, Baustoff- und Betriebsstoffhandling).
Dabei entstehen typische, reale Eintragspfade, u. a.:
baustellenbedingte Abwässer, insbesondere im Zusammenhang mit Betonarbeiten,
Öl-/Kraftstoffeinträge durch Baustellenfahrzeuge und Maschinen,
Unfälle/Havarien und unkontrollierte Einträge bei Starkregenereignissen,
Bodenverdichtung/Versiegelung durch Wege- und Flächenbau mit veränderter Versickerung.
Wenn diese Risiken nicht konkret standortbezogen bewertet und durch verbindliche Vorgaben abgesichert werden, liegt ein Bewertungs- und Abwägungsdefizit vor.
Betriebsphase: dauerhafte Infrastruktur, Wartung, Extremwetter – Restrisiken bleiben Auch im Betrieb bestehen Risiken durch:
Wartung/Service (Betriebsstoffe, Leckagen),
Störfälle (Brandereignisse, technische Defekte),
Extremwetter (Starkregen, Überschwemmung, Sturmschäden),
dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Zuwegung/Kranstellflächen).
Die dauerhafte Präsenz solcher Anlagen in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Raum kann eine dauerhafte Erhöhung des Gefährdungspotenzials bedeuten, die planerisch zu berücksichtigen ist.
Abwägungsfehler: pauschale Entwarnung ohne belastbare Prüfung ist nicht rechtssicher
Soweit die Beeinträchtigung des Grundwassers im Planverfahren als „nicht erheblich“ behandelt oder faktisch zurückgestellt wird, ist dies aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar und rechtlich angreifbar, solange insbesondere Folgendes fehlt:
eine hydrogeologische Standortbewertung (Flurabstand, Deckschichten, Fließrichtung, Abstrom),
eine Risikoanalyse für Bau- und Betriebsphase (inkl. Havarien/Extremwetter),
ein verbindliches Schutz- und Überwachungskonzept (Monitoring, Messstellen, Parameter, Intervalle),
klare Aussagen zur Kosten- und Verantwortungszuordnung (Verursacherprinzip).
Forderung
Ich fordere daher ausdrücklich, vor der Ausweisung des Gebietes
die Ausweisung des geplanten Windvorranggebietes 5 Löhnhorst / Stendorf mindestens solange zurückzustellen bzw. zu überarbeiten, bis nachvollziehbar geklärt ist, dass die Planung keine relevanten Risiken für das Schutzgut Grundwasser und die Trinkwasserversorgung auslöst (Wasserwerk Blumenthal: Grundwasser aus Blumenthal/Vegesack).
eine standortspezifische hydrogeologische Bewertung vorzulegen, die explizit prüft, ob und in welchem Umfang das Vorranggebiet (inkl. Zuwegungen, Kranstellflächen, Baustelleneinrichtungen) im Einfluss-/Einzugs- bzw. Abstromzusammenhang wasserwirtschaftlich sensibler Bereiche steht – einschließlich des Kontextes Wasserschutzgebiet Blumenthal / Blumenthaler Aue.
ein verbindliches Monitoringkonzept festzusetzen (Baseline vor Baubeginn + Messstellen/Parameter/Intervalle während Bau und Betrieb), das geeignet ist, mögliche Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit frühzeitig zu erkennen und zuzuordnen.
verbindliche Anforderungen für die Bauphase festzulegen (insbesondere Baustellenwassermanagement, Umgang mit beton-/baustellentypischen Abwässern, Havarieplan, Kontrollen), weil gerade hier das Risiko kurzfristiger, aber gravierender Einträge besteht.
die Abwägung im Planverfahren so zu dokumentieren, dass nachvollziehbar wird, warum trotz Trinkwasserrelevanz und WSG-Kontext die Ausweisung im Vorranggebiet 5 Löhnhorst / Stendorf erfolgen soll – statt diese Kernfragen lediglich in nachgelagerte Genehmigungsverfahren zu verschieben.
Schlussbemerkung
Die Energiewende darf nicht auf Kosten der Trinkwassersicherheit erfolgen. Beim Schutzgut Grundwasser gilt Vorsorge – nicht nachträgliche Reparatur.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Stellungnahme sowie um Mitteilung, wie und in welchem Umfang meine Einwendungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
[Name]
[Adresse / Ort]
[Datum]
Der Text steht hier auch als pdf- download zur Verfügung

Kommentare