Vorlage Allgemeine Stellungnahme2
- Jens Burmester
- 26. Jan.
- 3 Min. Lesezeit
Hier Text der Vorlage
Landkreis Osterholz
Planungs- und Naturschutzamt
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Stellungnahme zum 2. Entwurf des RROP für das geplante Vorranggebiet 5 Löhnhorst, Teilflächen 1+2
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich form- und fristgerecht Einspruch gegen die geplante Ausweisung des Windvorranggebietes 5 Löhnhorst / Stendorf im Speziellen der Teilflächen 1+2!
Bei dem geplanten Vorranggebiet 5 Löhnhorst Teilflächen 1 + 2 handelt es sich um eine außergewöhnliche Naturlandschaft. Das hat bereits die Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des RROP ausführlich dargestellt. Das überzeugende naturfachliche Gutachten beziehe ich in meine Stellungnahme ausdrücklich mit ein.
Diese besondere, nahezu einzigartige, ursprüngliche Naturlandschaft wird als Naherholungsgebiet von vielen Bürgern der Umgebung geschätzt und genutzt.
Auf den Teilflächen 1+2 des geplanten Vorranggebiet 5 Löhnhorst befinden sich besondere Wallhecken, die durch das Niedersächsische Naturschutzgesetz als Landschaftsbestandteile geschützt sind. Sie dienen vielen Vogelarten, Kleinsäugern, Amphibien und Insekten als Brut- und Rückzugsraum. Außerdem verbinden sie Lebensräume miteinander und ermöglichen so den genetischen Austausch zwischen Tierpopulationen.
Würden auch nur Teilstücke dieser Wallhecken beim Bau der geplanten Windkraftanlagen zerstört, wäre dieser genetische Austausch nicht mehr gegeben!
Zusätzlich wirken Wallhecken erosionsmindernd, stabilisieren den Boden, binden CO₂ und tragen zur Grundwasserneubildung bei. Grundwasserneubildung ist in dem geplantem Vorranggebiet Löhnhorst in den Teilflächen 1+2 besonders wichtig, da es sich im Einzugsbereich des Trinkwasserschutzgebietes Blumenthal befindet.
Beim Bau von großen Windkraftanlagen und deren Infrastruktur wie Zuwegungen, Stellflächen und Stromleitungen würden extreme Erdbewegungen stattfinden, riesengroße Betonfundamente errichtet und somit erhebliche Eingriffe in den Grundwasserkörper und die Natur stattfinden.
Die Attraktivität unserer Gemeinde, die besonders von der schönen Natur geprägt ist, würde durch Windindustrieanlagen verloren gehen. Der Wohnwert und die Lebensqualität würden erheblich darunter leiden. Auch ein ggf. für solche Anlagen erforderliches großes Umspannwerk und eventuelle Überlandleitungen würden unsere Gegend zusätzlich verschandeln.
Weiterhin führt der Abrieb von Windkraftanlagen zu chemischen Belastungen in der Natur und Umwelt.
Durch die Nähe der Windindustrieanlagen zu Wohngebieten gibt es erhebliche Gesundheitsrisiken wie Schattenwurf, Lärm, Vibration, bedrängende Wirkung durch fernsehturmhohe Windindustrieanlagen, Infraschall und Abrieb der Rotorblätter (siehe hierzu bitte auch anliegenden Anhang).
Nach Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz besteht eine staatliche Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit.
Diese Schutzpflicht umfasst auch die Verpflichtung, potenzielle Gesundheitsgefahren präventiv zu vermeiden. Eine Ausweisung des Vorranggebietes 5 Löhnhorst Teilflächen 1+2 und die damit einhergehende Genehmigung der geplanten Windindustrieanlagen trotz bekannter Risiken, die nicht ausgeschlossen werden können, würde diese Schutzpflicht verletzen.
Nach Artikel 20a Grundgesetz ist der Staat ebenso verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen (Vorsorgeprinzip). Für die Gesetzgebung bedeutet dies, dass der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Blick behalten muss. Auch Verwaltung und Rechtsprechung müssen bei ihren Entscheidungen den Staatszielen Umwelt‑ und Tierschutz Rechnung tragen.
Im vorliegenden Fall ist Artikel 20a Grundgesetz zwingend zu berücksichtigen, da die vorgesehene Planung der Windkraftanlagen nicht zu Lasten der Bevölkerung und Umwelt gehen darf.
Weiterhin stellen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mind. 285 Metern in unmittelbarer Nähe zu bestehender Wohnbebauung und privaten Grundstücken einen erheblichen und unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte (Art.14 Grundgesetz) der Anwohner dar.
Zahlreiche Untersuchungen sowie Erfahrungen aus vergleichbaren Regionen belegen, dass Großwindanlagen in dieser Dimension regelmäßig zu erheblichen Marktwertminderungen von Immobilien und Grundstücken führen. Neben Wertverlust, massiver visueller Dominanz, dauerhaften Entwertung des Wohnumfeldes bestehen auch erhebliche Versicherungsrisiken (Eiswurf, Rotorbruch, Sturmschäden, Überspannungsschäden sowie Brand- und Haftungsrisiken).
Die Teilflächen 1+2 des Vorranggebietes 5 Löhnhorst sind aus oben geschilderten Gründen für die Nutzung von Windenergie ungeeignet und ich fordere, dass sie als Vorranggebiet gestrichen werden!
Schwanewede ist nach Angaben der Gemeinde von der Planung des Landkreises Osterholz-Scharmbeck mit Windkraftanlagen besonders betroffen. Der Schwaneweder Anteil betrage etwa 43,5 Prozent der gesamten für den Landkreis ausgewiesenen Flächen. Da Schwanewede nur knapp 20,3 % der Gesamtfläche des Landkreises Osterholz ausmacht ist diese überproportionale Betroffenheit nicht nachzuvollziehen. Schwanewede hat bereits jetzt mehr als genug Windkraftanlagen und ich fordere, dass sowohl im geplanten Vorranggebiet 5 Löhnhorst, Teilflächen 1+2 als auch insgesamt in Schwanewede von einem weiteren Ausbau von Windkraftanlagen abgesehen wird!
Die Energiewende darf nicht auf Kosten von Gesundheit, Grundrechten, Tierschutz und Naturschutz erfolgen. Eine Genehmigung unter den vorliegenden Umständen wäre verfassungsrechtlich und fachlich nicht vertretbar.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs meines Einspruchs sowie um Mitteilung, wie und in welchem Umfang meine Einwendungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
(Adresse/Ort)
(Datum)
1 Anhang (Brandbrief der "Deutsche Schutz Gemeinschaft Schall für Mensch und Tier")
Der Text steht hier auch als pdf- download zur Verfügung

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